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  • 12.05.2026 · Nachricht · Kaufrecht

    OLG Schleswig verlangt zur abweichenden Vereinbarung nach § 476 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 BGB gesonderte Unterschrift

    Eine abweichende Vereinbarung von den objektiven Anforderungen an die Beschaffenheit (§ 434 Abs. 3 BGB) gemäß § 476 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist ausdrücklich und gesondert zu vereinbaren. Dies setzt voraus, dass die Vereinbarung vom übrigen Vertragsinhalt deutlich abgesetzt ist und dass der Verbraucher ihr gesondert zustimmt, d. h. bei schriftlichen Verträgen durch eine separate Unterschrift. So sagt es das OLG Schleswig.