23.05.2025 · Nachricht · Kaufrecht
LG München I: Zwischen der vorvertraglichen Information und dem Vertragsabschluss muss kein zeitlicher Abstand liegen
| Eine der offenen Fragen des seit dem 01.01.2022 geltenden „neuen“ Kaufrechts ist, ob zwischen der vorvertraglichen Information gemäß § 476 Abs. 1 BGB und der Unterzeichnung der verbindlichen Bestellung durch den Verbraucher ein zeitlicher Abstand im Sinne einer „Abkühlphase“ liegen muss. Der Anlass der Diskussion ist eine Bemerkung in der Gesetzesbegründung, dass dem Verbraucher „Zeit für eine wohlüberlegte Entscheidung“ bleiben müsse. Das LG München I hat nun die Notwendigkeit eines Zeitpuffers verneint. |
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