· Kaufrecht
BGH zur Beweislastumkehr: Mangelerscheinung genügt trotz alternativer Ursachen

Zwei Entscheidungen des BGH zur Beweislastumkehr lassen aufhorchen. Es geht um die Reichweite der Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf. Die Verkäufe lagen vor dem 01.01.2022, sodass § 477 BGB in seiner alten Fassung anzuwenden ist. Jedoch hat dessen Neufassung insoweit nichts geändert. Denn Kern der Reform war, dass die Beweislastumkehr nunmehr nicht mehr nur sechs Monate, sondern ein ganzes Jahr ab Gefahrübergang greift. Somit ist auch für einen Verkauf seit dem 01.01.2022 die nachfolgend dargestellte Rechtslage unverändert.
Der Motorroller-Fall – und der Unfall wegen angeblicher Unwucht
Der Verbraucher hatte einen gebrauchten Motorroller vom Händler gekauft. Am Tag nach der Übergabe war er auf der Autobahn gestürzt, nachdem der Roller in Pendelbewegungen kam. Neben einem Fahrfehler, Windeinflüssen oder Spurrillen kam als Ursache auch eine Unwucht im Vorderrad in Betracht. Auf Letzteres berief sich der Käufer. Durch die dadurch ausgelösten Pendelschwingungen habe er die Kontrolle über den Motorroller verloren, sei gestürzt und habe sich hierbei verletzt. Er erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag und begehrte mit der Klage die Rückabwicklung des Vertrags, die Zahlung von Schmerzensgeld sowie von Aufwendungsersatz und materiellem Schadenersatz.
BGH-Aussage: Beweislastumkehr greift schon bei Mangelerscheinung
Der BGH stellt klar: Die Vermutung des § 477 BGB greift zugunsten des Käufers bereits dann, wenn diesem im Bestreitensfall der Nachweis gelingt, dass sich im relevanten Zeitraum ab der Übergabe der Kaufsache ein mangelhafter Zustand (eine „Mangelerscheinung“) gezeigt hat. Eine Mangelerscheinung sei nach der Rechtsprechung des Senats jeder innerhalb dieser Frist aufgetretene, für den Käufer nachteilige Zustand der Kaufsache, wenn als mögliche Ursache für diesen Zustand zumindest auch ein Umstand in Betracht kommt, der – wenn er dem Verkäufer zuzurechnen wäre – dessen Gewährleistungshaftung auslöste (BGH, Urteil vom 06.05.2026, Az. VIII ZR 257/23, Abruf-Nr. 253929).
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