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LG Frankenthal (Pfalz) zur Frage: Wann der Pkw-Schaden in der Waschstraße zulasten des Kunden geht
Wird ein Fahrzeug in einer Waschstraße beschädigt, so stellt sich die Frage, wer für den Schaden am Auto aufkommen muss. Nach einem Urteil des LG Frankenthal (Pfalz) muss der Kunde beweisen, dass die Waschstraße defekt war oder aber der Mitarbeiter einen Fehler bei der Einweisung des Fahrzeugs gemacht hat. Kann der Kunde dem Betreiber keine solche Pflichtverletzung nachweisen, muss er seinen Schaden selbst tragen.
Im konkreten Fall verlangte der Eigentümer eines Porsches vom Betreiber einer Waschstraße rund 10.000 Euro Schadenersatz. Während des Waschvorgangs war sein Fahrzeug aus der Führung gesprungen und gegen einen Begrenzungspfosten gestoßen. Er machte entweder einen technischen Defekt der Anlage oder eine fehlerhafte Einweisung durch die Mitarbeiter des Waschparks verantwortlich, was der Betreiber aber abstritt. Das LG hat zur Klärung des Unfallhergangs einen Sachverständigen angehört und mehrere Zeugen vernommen. Danach ließ sich weder ein technischer Mangel der Waschstraße noch ein Fehler der Mitarbeiter feststellen. Offenbar war das Fahrzeug infolge einer Lenkbewegung während des Waschvorgangs aus der Spur geraten. Das LG ist der Einschätzung des Sachverständigen gefolgt. Danach war dem Betreiber eine Pflichtverletzung nicht nachzuweisen. Die Klage blieb deshalb ohne Erfolg (LG Frankenthal [Pfalz], Urteil vom 07.04.2026, Az. 7 O 160/25, Abruf-Nr. 255203; rechtskräftig).