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  • · Nachricht · Haftung

    Fahrzeug-Akku brennt in Werkstatt ‒ BGH präzisiert Halterhaftung

    | Wird im Zuge einer Wartung aus einem E-Fahrzeug der Akku ausgebaut und gerät dieser ‒ weiteren Schaden stiftend ‒ in Brand, haftet der Halter nicht für den entstandenen Schaden. Der Schaden ist nämlich nicht der Betriebsgefahr des Fahrzeugs zuzurechnen, weil er in keinem Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang steht, für den die Haftung aus Betriebsgefahr konzipiert ist. Es fehle an einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung des Fahrzeugs. Das hat kürzlich der BGH entschieden. |

     

    Wichtig | Das Urteil ist abzugrenzen von einem früheren BGH-Urteil, bei dem ein nach einem Abschleppvorgang infolge eines Unfalls abgestelltes Fahrzeug in Brand geraten war und die Werkstatt gleich mit abgefackelt hatte. Da ist die Kette vom Betrieb zum Schaden durch den Unfall, der im engen Zusammenhang zum Betrieb steht, und durch den Abschleppvorgang nicht unterbrochen (BGH, Urteil vom 26.03.2019, Az. VI ZR 236/18, Abruf-Nr. 209055).

     

    Im Ergebnis geht es um die Frage, ob solch ein Schaden durch den Kfz-Versicherer reguliert werden muss oder durch den Gebäudeversicherer der Werkstatt. Aus Werkstattsicht gilt im Zweifel: Auf den eigenen Gebäudeversicherer zugehen! Dieser ist zweifelsfrei zahlungspflichtig. Im aktuellen BGH-Fall hat der Gebäudeversicherer dann versucht, das Geld vom Kfz-Versicherer zurückzubekommen. Im Falle eines E-Fahrzeug-Brandes nach einem Unfall hätte er sicher Erfolg. Das würde den Gebäudeversicherer entlasten und somit auch Ihre Versicherungsprämie für das nächste Jahr gewährleisten (BGH, Urteil vom 24.01.2023, Az. VI ZR 1234/20, Abruf-Nr. 234114).

    Quelle: Ausgabe 04 / 2023 | Seite 1 | ID 49240394