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  • · Fachbeitrag · GW-Handel

    Wehe wenn der Zahnriemen reißt ...

    | Nach wie vor kommen die Gerichte mit der Beweislastumkehr nach § 476 BGB nicht klar. Für Kfz-Händler kann das fatale Folgen haben, wie ein Urteil des OLG Koblenz in einem Zahnriemenfall zeigt. |

     

    Der Kia Carnival war 144.500 km gelaufen, als der Händler ihn für 4.500 Euro an den Kunden verkaufte. Bei 90.000 km sei der Zahnriemen gewechselt worden, so seine Auskunft im Verkaufsgespräch. Nach rund 10.500 km, also bei einem Km-Stand von zirka 155.000 km, war er gerissen. Die Folge kann man sich denken, die Ursache weniger. Entsprechend heftig wurde darüber gestritten. Mit schlechtem Ende für den Händler. Denn das OLG Koblenz wandte zu seinen Lasten die Beweislastumkehr an: Er müsse nachweisen, dass der Zahnriemen im Zeitpunkt der Fahrzeugauslieferung unbeschädigt gewesen sei. Da das nach Ansicht des Gerichts trotz zweier Gutachten und der Anhörung eines Kfz-Meisters aus dem Betrieb des Händlers nicht geklärt werden konnte, musste der Händler neben den Reparaturkosten von 5.114 Euro auch Nutzungsausfall in Höhe von 1.500 Euro leisten und die Gutachterkosten ersetzen (Urteil vom 24.2.2011, Az: 2 U 261/10; Abruf-Nr. 112898).

     

    PRAXISHINWEIS | Wie unsicher die Gerichte in den technisch hochkomplexen Zahnriemenfällen sind, macht der Umstand deutlich, dass die Klage in erster Instanz komplett abgewiesen worden war. Daher sollten Sie als Händler die technische Kontrolle verstärken und nachweisbar dokumtieren sowie darüber hinaus das Restrisiko gegebenenfalls versichern.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 4 | ID 29113250