12.02.2016 · Fachbeitrag · GW-Handel
Vier Wochen eine Leiche im Fahrzeug ist ein „Vorschaden“
Wer als Kfz-Händler ein Fahrzeug, in dem vier Wochen eine Leiche gelegen hat, mit der Klausel „... hat folgende Vorschäden ...: keine“ verkauft, muss sich darüber im Klaren sein, dass diese Klausel den Käufer nicht hindert, vom Kaufvertrag zurückzutreten. So sieht es das LG Hannover.
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