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  • 24.04.2018 · Fachbeitrag · GW-Handel

    Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr bei GW-Verkauf perdu

    | Die Verkürzung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche eines Verbrauchers beim Kauf gebrauchter Sachen von zwei Jahren auf ein Jahr ist nicht mehr zulässig. Was bisher gängiger und national allgemein anerkannter Vertragspraxis entsprochen hat, ist aufgrund einer Entscheidung des EuGH europarechtswidrig. Lesen Sie, wie sich der „Tiefschlag aus Luxemburg“ auswirkt und wie Sie ggf. darauf reagieren, wenn Sie gegenüber einem GW-Kunden nach mehr als zwölf Monaten für Mängel haften sollen. |