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  • · Nachricht · GW-Handel

    „Unfallfrei“ nicht auf Besitzzeit des Händlers beschränkt

    | Erklärt ein GW-Händler ohne jede Einschränkung, ein von ihm zum Kauf angebotenes Fahrzeug sei „unfallfrei“, ist damit nicht lediglich gesagt, dass das Fahrzeug in der Besitzzeit des Händlers keinen Unfallschaden erlitten habe. Ein Käufer darf vielmehr davon ausgehen, dass der Händler das Fahrzeug gewissenhaft auf Unfallschäden untersucht hat und deshalb dafür einstehen will, dass es keinerlei unfallbedingte Vorschäden aufweist. Das ist die Kernaussage eines Urteils des OLG Hamm. |

     

    Bei Auslieferung des Pkw (vermutlich ein Fünfer oder Siebener BMW) ließ der Händler sich einen Vertrags- bzw. Rechnungsvordruck unterschreiben. Wegen eines Kratzers wurde der Preis um 100 Euro auf 13.300 Euro herabgesetzt. Unfallschäden wurden thematisiert. Daraufhin ergänzte der Händler den Vordruck handschriftlich mit „unfallfrei“. In Wahrheit hatte das Fahrzeug (km-Stand bei Auslieferung 169.000) einen Unfallschaden, der zudem nicht fachgerecht repariert war. „Muss beim Vorbesitzer gewesen sein, während meiner Zeit hatte er nix“, so der Händler. Und nur für seine eigene Besitzzeit habe er Unfallfreiheit versprochen.

     

    Damit stieß er vor dem OLG auf taube Ohren. Er musste den Kauf rückabwickeln (OLG Hamm, Urteil vom 30.05.2017, Az. 28 U 198/16, Abruf-Nr. 194962):