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  • · Nachricht · GW-Handel

    Klausel „Kfz hat keine sonstigen Beschädigungen“ ist verbindlich

    | Im Anschluss an die Rubrik für Unfallschäden steht in vielen Vertragsformularen, gleich, ob Verkauf oder Ankauf, die Formulierung „Das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen“. Nach Ansicht des LG Nürnberg-Fürth handelt es sich dabei um eine verbindliche Zusage. |

     

    Im konkreten Fall ging es um den Verkauf eines Wohnanhängers. Der Verkäufer, vermutlich ein Privatmann, hatte den Anhänger von einem Händler erworben; unter dem Punkt „Unfallfreiheit“ hatte der Händler ausdrücklich vermerkt: „Hagel“. Der Verkäufer war weniger vorsichtig. Er ließ den Hagelschaden auch auf gezielte Nachfrage der Käuferin unerwähnt. In der Formularzeile „Der Verkäufer sichert folgendes zu …“ war lediglich vorgedruckt „Das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen“. Von einem Hagelschaden kein Wort. Die Käuferin erfuhr erst bei Wartungsarbeiten von dem Schaden und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrags ‒ mit Erfolg (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 07.12.2020, Az. 10 O 309/20, Abruf-Nr. 221040).

     

    Wichtig | Die Käuferin hatte unter Ausschluss von Gewährleistung gekauft. Damit stand sie vor dem Problem, diese Freizeichnung aus den Angeln heben zu müssen. Das gelang ihr mit dem Nachweis einer gebrochenen Zusicherung bzw. Beschaffenheitsvereinbarung: Mit der Angabe, dass der Wohnanhänger „keine sonstigen Beschädigungen“ aufweise, habe der Verkäufer das Nichtvorhandensein eines Hagelschadens als Beschaffenheit verbindlich vereinbart, so das LG.