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  • · Fachbeitrag · GW-Handel

    Kein Rücktritt des Händlers bei Kauf eines Unfallwagens von privat

    | Einmal mehr hat sich gezeigt, dass die Gerichte mit zweierlei Maß messen, je nachdem, wer der Verkäufer eines gebrauchten Unfallfahrzeugs und wer dessen Käufer ist. So ist ein privater Verkäufer vor dem OLG Saarbrücken ungeschoren davongekommen, der einem Kfz-Händler eine „Schrottkarre“ als „unfallfrei“ verkauft hatte. |

     

    Der Verkäufer hatte den Dacia Sandero mit belgischen Zulassungspapieren in Rumänien gekauft, angeblich für seine Mutter. Er selbst habe den Wagen wenig genutzt, bevor er ihn bei mobile.de als „unfallfrei“ zum Kauf angeboten habe. Auch im Ankaufschein, den der Kfz-Händler sich hat unterschreiben lassen, war (handschriftlich) eingetragen: „unfallfrei, Beschreibung wie bei mobile“. In Wirklichkeit hatte der Dacia einen nicht fachgerecht beseitigten Frontschaden. Der Mitarbeiter des Autohauses (ein Mediziner im Ruhestand), der den Dacia beim Verkäufer abgeholt hatte, hatte keine Anzeichen für den Vorschaden bemerkt. Erst der kurz nach dem Ankauf beauftragte Sachverständige deckte den wahren Schaden mit Netto-Reparaturkosten von 9.481,40 Euro auf. Die Fotos im Schadengutachten zeigten deutlich mehrere Unfallspuren, u. a. eine Spaltmaßverengung an der Motorhaube. Einem Fachmann wären diese Spuren schon bei einer bloßen Sichtprüfung aufgefallen, urteilte das Gericht. Es sah daher auf Seiten des Autohauses eine grobe Fahrlässigkeit. Diese schließt nach § 442 BGB die Mängelhaftung des Verkäufers aus, es sei denn, der Verkäufer hat eine Beschaffenheitsgarantie gegeben oder den Mangel arglistig verschwiegen.

     

    Für die letzten beiden „Rettungsanker“ sah das OLG keine Anhaltspunkte:

    • Jedenfalls für die Zeit vor dem eigenen Erwerb habe der Verkäufer mit seiner Angabe „unfallfrei“ keine Garantie für Unfallfreiheit übernommen.
    • Auch der Vorwurf der Arglist sei unbegründet. Die Angabe „unfallfrei“ sei keine Behauptung ins Blaue hinein, weil sie sich, für das Autohaus erkennbar, nur auf die eigene Besitzzeit des Verkäufers bezogen habe (OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.07.2016, Az. 2 U 54/15, Abruf-Nr. 188617).
    Quelle: Ausgabe 10 / 2016 | Seite 3 | ID 44267076