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  • 23.07.2018 · Nachricht · GW-Handel

    Dieselpartikelfilter: Keine Haftung bei altersgemäßer Verstopfung

    Verstopfte Dieselpartikelfilter (DPF) beschäftigen die Gerichte laufend. Die Rechtslage ist nicht sicher. Die Neuausrichtung bei der Beweislastumkehr hat zu zusätzlichen Problemen geführt. Das LG Kiel hat im Fall eines Mazda 5 jetzt händlerfreundlich entschieden: Bei einem DPF handele es sich im weiteren Sinne um ein Verschleißteil, weshalb die Beweislastumkehr nach § 476 BGB, jetzt § 477 BGB, nicht eingreife.