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  • 23.07.2018 · Nachricht · GW-Handel

    Dieselpartikelfilter: Keine Haftung bei altersgemäßer Verstopfung

    | Verstopfte Dieselpartikelfilter (DPF) beschäftigen die Gerichte laufend. Die Rechtslage ist nicht sicher. Die Neuausrichtung bei der Beweislastumkehr hat zu zusätzlichen Problemen geführt. Das LG Kiel hat im Fall eines Mazda 5 jetzt händlerfreundlich entschieden: Bei einem DPF handele es sich im weiteren Sinne um ein Verschleißteil, weshalb die Beweislastumkehr nach § 476 BGB, jetzt § 477 BGB, nicht eingreife. |