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  • 12.04.2019 · Nachricht · GW-Handel

    Bei älterem Fahrzeug keine Beweisvermutung für Mangelhaftigkeit

    | Die vom BGH neujustierte Beweisvermutung nach § 477 BGB (bis 31.12.2017 § 476 BGB) greift nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder der Art des Mangels nicht vereinbar ist. Diese komplizierte Ausnahmeregelung hat das AG Buxtehude zugunsten eines Händlers angewendet. |