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  • · Fachbeitrag · GW-Handel

    Auch ein Kfz-Sachverständiger kann beim GW-Kauf arglistig getäuscht werden

    | Nach sieben Jahren Rechtsstreit bekam das von einem Kfz-Sachverständigen verklagte Autohaus ein 30-seitiges Urteil mit dem Spruch „schuldig“. Denn auch einem Sachverständigen hätte ein „Repschaden“ als „Unfallschaden“ näher erläutert werden müssen. Wer „Unfallwagen“ rechtssicher vermarkten möchte, kommt um die Lektüre des „XXL-Urteils“ aus Braunschweig nicht herum. |

     

    Kfz-Sachverständiger als Leasingnehmer

    Der Kfz-Sachverständige im Urteilsfall war Leasingnehmer (LN). Käufer war eine Leasinggesellschaft (LG). Im Beisein seiner Ehefrau hatte jedoch der Sachverständige die Kaufverhandlungen mit dem Autohaus geführt. Thema war auch die Unfallfreiheit des Audi A4. Was der Autohaus-Mitarbeiter dazu erklärt hat, war später nicht mehr exakt zu ermitteln. Fakt war: In der vom LN unterschriebenen Empfangsbestätigung stand: „Repschaden vorn + hinten 2.004,- Fahrzeugpreis 34.100,- incl. Kotflügel rechts Stossf vo …Tür“. In der Rechnung an die LG waren keine weiteren Schadenhinweise.

     

    Unfallschaden musste dem Sachverständigen erläutert werden

    Der „Repschaden“ hätte dem LN auch in seiner Eigenschaft als Kfz-Fachmann als „Unfallschaden“ erläutert werden müssen, meinten die Richter der zweiten Instanz. Zudem sei die Schadensbeschreibung unvollständig gewesen. Dadurch sei die Intensität der Schäden verharmlost worden. Auch ungefragt, also von sich aus, hätte der Autohaus-Mitarbeiter den LN über die wahre Herkunft und das Ausmaß der Vorschäden und damit über die fehlende Unfallfreiheit aufklären müssen. Stattdessen habe er die Reparaturen als bloße „Schönheitsreparaturen“ bezeichnet. Für diese Einschätzung habe er keine tragfähige Grundlage gehabt.