· Fachbeitrag · Geldwäsche
„Geldwäschepranger“: Was das Urteil des VG Ansbach für den Kfz‑Handel bedeutet
Andreas Glotz, Rechtsanwalt, Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention GmbH, Köln
Die Aufsichtsbehörden der Kfz Händler müssen bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldbescheide auf ihren Homepages veröffentlichen. Diese gesetzliche Veröffentlichungspflicht unter konkreter Nennung des handelnden Unternehmens und seiner Verantwortlichen wird als „Internetpranger“ bezeichnet. Die bisherige Verwaltungspraxis war sehr heterogen. Oft wurden solche Beanstandungen in anonymisierter Form veröffentlicht, die Prangerwirkung war faktisch wirkungslos. Das VG Ansbach hat nun eine wegweisende Entscheidung gefällt.
Streit um öffentliche Bekanntmachung auf Internetpranger
Bei einem Juwelier, der Luxusuhren verkauft, wurden 53 Verstöße gegen die Pflicht zur Verdachtsmeldung bei der FIU festgestellt. Die Uhren waren mit Geldern aus dem internationalen Drogenhandel bezahlt worden. Die Behörden zogen daraufhin über 113.000 Euro an Taterträgen ein.
Gegen die Ankündigung der Verwaltungsbehörde, diese Einziehungsmaßnahme nun auf ihrer Pranger-Webseite zu veröffentlichen, klagte der Juwelier. Seine Klage wies das VG Ansbach ab (Urteil vom 16.06. 2025, Az. AN 4 K 23.1389, Abruf-Nr. 253145).
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