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  • · Fachbeitrag · Fahrzeughandel

    Unverzügliche Rügeobliegenheit nach § 377 HGB beim Handelskauf ‒ auf diese Details kommt es an

    von Nicole Vater, Fachanwältin für Verkehrsrecht, Regensburg

    | Die unverzügliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB in puncto Sachmängel im Rahmen eines Kaufs unter Kaufleuten ist von erheblicher Relevanz. Immer wieder führt sie zu Streitigkeiten, die vor Gericht enden. Erfahren Sie nachfolgend alles, was Sie zu dieser für das B2B-Geschäft im Autohaus wichtigen Regelung wissen müssen. |

    In diesen Fällen ist § 377 HGB im Autohaus relevant

    § 377 HGB wirkt bei sehr vielen Geschäften, zugunsten wie zulasten des Autohauses, je nachdem, ob das Autohaus Verkäufer oder Käufer ist. Anwendbar ist § 377 HGB nicht nur beim Verkauf kompletter Fahrzeuge, auch im Teilehandel oder bei der Übernahme einer Um- oder Nachrüstungsverpflichtung kann er eine Rolle spielen.

     

    • § 377 Abs. 1 bis 5 HGB im Wortlaut
    • 1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
    • 2) Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
    • 3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
    • 4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
    • 5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.