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  • · Fachbeitrag · Autokaufrecht

    Umsetzung der „Vor-und-eigens-Informationen“ und Übernahme in die verbindliche Bestellung

    von Rechtsanwalt Joachim Otting, Hünxe

    | Bei Kaufverträgen, die ab dem 01.01.2022 abgeschlossen werden und bei denen der Käufer Verbraucher ist, muss der Verkäufer künftig Vorabinformationen erteilen. Über die Information hinaus müssen bestimmte Aspekte in der verbindlichen Bestellung bzw. im Kaufvertrag besonders hervorgehoben werden. ASR macht Sie mit den Regeln vertraut und liefert Ihnen beispielhafte anschauliche Formulierungsvorschläge für die Praxis. |

    Neue zusätzliche Informationspflichten

    Für Kaufverträge ab dem 01.01.2022, bei denen der Käufer ein Verbraucher ist, sieht das Gesetz im dann geltenden § 476 BGB zusätzliche Informationspflichten vor. Die maßgebliche Stelle in § 476 Abs. 1 BGB neu lautet:

     

    • § 476 Abs. 1 BGB neu

    Von den Anforderungen nach § 434 Abs. 3 oder § 475b Abs. 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn

    • 1. der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und
    • 2. die Abweichung im Sinne der Nummer eins im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.“