· Fachbeitrag · Autokaufrecht
„Recht auf Reparatur“-Umsetzung im BGB –und die Frage nach möglichen Auswegen
Die neuerliche Verschärfung des Verbraucherschutzes mit der einjährigen Verlängerung der Gewährleistungsverjährung, wenn es bei einem vom Verbraucher gekauften Fahrzeug zu einer Nachbesserung kommt, lässt manchen Händler nach Auswegen suchen. Und so hört man als Empfehlung hie und da: Zurück ins Agenturgeschäft. Dann wird halt nur noch vermittelt. Ist das eine realistische Option? Gibt es ggf. auch andere Möglichkeiten und Auswege? ASR hat drei Optionen untersucht und stellt sie Ihnen vor.
Option 1: Das Agenturgeschäft
Das Agenturgeschäft zeichnet sich dadurch aus, dass der Autohändler nicht der Verkäufer ist, sondern nur der Vermittler, ähnlich dem Makler, der das Haus auch nicht ankauft und verkauft, sondern einen Käufer für einen verkaufswilligen Eigentümer sucht.
Weil bei einem privaten Besitzer eines Autos, das der loswerden möchte, auf der Verkäuferseite der Private, nicht aber der Autohändler als Verkäufer steht, ist der Gewährleistungsausschluss zulässig. Doch es gibt eine Hürde: Das Geschäft muss in den Augen der Justiz auch tatsächlich ein Agenturgeschäft sein und nicht etwa eine verkappte Inzahlunggabe.
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