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  • · Fachbeitrag · Autokaufrecht

    BGH zur Nutzungsausfallentschädigung bei Verzug nach mangelhafter Kfz-Reparatur

    von Rechtsanwältin Yevgenia Vinokurov, Essen

    Besteht der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bei mangelhafter Kfz-Reparatur auch, wenn das Fahrzeug nicht fahrbereit war und man somit nicht von einer „entzogenen“, sondern lediglich von einer „vorenthaltenen“ Gebrauchsmöglichkeit spricht? Ist das Familienfahrzeug als zumutbares Zweitfahrzeug anzusehen, sodass kein Nutzungsausfallschaden vorliegt? Mit diesen beiden Fragen hat sich der BGH befasst. Sein Urteil führt zu einer Verschärfung der Haftungssituation für Werkstätten.

    Verzug bei Nachbesserung einer fehlerhaften Kfz-Reparatur

    Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche aus einem Werkvertrag. Der Eigentümer beauftragte die Werkstatt mit der Reparatur eines Motorschadens an seinem Mercedes Benz ML 350, der fast ausschließlich von der Ehefrau des Eigentümers genutzt wurde.

     

    Nachdem das Fahrzeug am 14.04.2020 einen Motorschaden erlitten hatte, beauftragte der Eigentümer die Werkstatt mit der Überprüfung des Schadens sowie der Reparatur. Zu diesem Zweck verbrachte er das nicht mehr fahrbereite Fahrzeug am 21.05.2020 zur Werkstatt. Diese führte Reparaturarbeiten aus und übergab das Fahrzeug am 03.09.2020 wieder an den Eigentümer .