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  • · Nachricht · Autokauf

    Verbrauchsangaben ohne Details gelten nur für Testbedingungen

    | Auch mündliche Angaben zum Kraftstoffverbrauch können eine Haftung des Autohauses auslösen. Das gilt aber nicht bei der bloßen Aussage, 3,5 Liter seien ausreichend. Das hat das OLG München entschieden. |

     

    Hintergrund ist der Verkauf eines Vorführwagens Toyota Yaris Hybrid EZ 8/14.Der Käufer behauptet, er habe darauf vertraut, dass die Verbrauchsangabe („3,5 Liter sind ausreichend“) richtig sei und er auf die Aussage auch vertrauen durfte. Die Höhe des Verbrauchs ergebe sich aus dem Datenblatt und der Aussage des Verkaufsberaters, der sich auch auf eigene Erfahrungen berufen habe (km-Stand bei Übergabe 4.247, Haltedauer ca. 14 Monate).

     

    Nach Ansicht des OLG sei die Angabe nur eine werbende, anpreisende Erklärung, aber keine verbindliche Zusicherung. Dem Käufer, von Beruf Dipl.-Ing., sei ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass der tatsächliche Verbrauch je nach individueller Fahrweise deutlich über den Verbrauchsangaben im Datenblatt liegen könne. Er habe deshalb nur erwarten können, dass der mitgeteilte Verbrauchswert unter Testbedingungen auf dem Prüfstand reproduzierbar ist. Lt. Gerichtsgutachten sei nicht feststellbar, dass der Verbrauch erheblich abweiche. Es liege also kein Sachmangel vor, der zum Rücktritt berechtige (OLG München, Beschluss vom 11.01.2021, Az. 23 U 3551/20, Abruf-Nr. 220501, rechtskräftig).