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  • · Fachbeitrag · Autokauf

    Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag wegen zu hohen Ölverbrauchs

    | Immer für eine Überraschung gut ist das AG Halle/Saale. Lässt sich gegen seine Entscheidung über den Rücktritt vom GW-Kauf im Fall eines zu hohen Ölverbrauchs wenig einwenden, so liegt es doch mit seiner Entscheidung zum Anspruch des Händlers auf Nutzungsvergütung voll daneben. |

     

    Der rund neun Jahre alte und 60.500 km gelaufene Nissan Primera verbrauchte nach den Feststellungen eines Sachverständigen 1,43 Liter Öl auf 1.000 km. Das gehe „aus der Norm richtig raus“, so sein Befund. Erst gegen Ende der erwartbaren Laufleistung von 250.000 km verbrauche der Motor „vielleicht ein bisschen mehr“ an Öl. Das AG orientierte sich jedoch nicht an den Herstellerangaben, sondern am durchschnittlichen Ölverbrauch der entsprechenden Wagenklasse. Gemessen daran, so sein Urteil, sei der Ölverbrauch mit 1,43 l pro 1.000 km deutlich zu hoch. Dagegen lässt sich wenig einwenden, wohl aber gegen die Feststellung, der Mangel sei nicht behebbar. Voll daneben liegt das Gericht auch mit seiner Meinung, ein Verbraucher müsse im Fall des Rücktritts keine Nutzungsvergütung zahlen (AG Halle/Saale, Urteil vom 8.12.2011, Az. 93 C 2126/10; Abruf-Nr. 120737).

     

    PRAXISHINWEIS | In einem solchen Fall müssen Sie bzw. Ihr Anwalt vor Gericht einwenden, dass es sich um einen behebbaren Mangel handle und daher ein Rücktritt ausgeschlossen sei, wenn Ihnen nicht vorher Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben worden sei. Sollte sich der Rücktritt gleichwohl nicht verhindern lassen, können Sie eine Nutzungsvergütung verlangen, wenn der Kunde wie im Urteilsfall das Fahrzeug ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit nutzen konnte. Die Höhe der Nutzungsvergütung wird wie folgt berechnet: Bruttokaufpreis x Gefahrene Kilometer : Erwartete Gesamtlaufleistung.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 2 | ID 32344340