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  • · Fachbeitrag · Autokauf

    Ohne Fristsetzung zur Nacherfüllung kein Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag

    | Ein Kfz-Käufer kann grundsätzlich erst dann wegen eines Sachmangels vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn er dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Doch kein Grundsatz ohne Ausnahme. Und Ausnahmen gibt es etliche, wobei das Urteil des Gerichts mitunter am seidenen Faden hängt, wie ein Beschluss des Berliner Kammergerichts (KG) zeigt. |

     

    Zweimal Rücktritt erklärt, aber keine Nacherfüllung verlangt

    Gleich zweimal hatte die Käuferin, eine GmbH, den Rücktritt vom Kauf des Gebrauchten erklärt. Doch in beiden Fällen fehlte jegliche Fristsetzung, nicht einmal eine bloße Aufforderung zur Nacherfüllung war in den Schreiben zu finden. Im Gegenteil, Reparaturmaßnahmen wurden ausdrücklich untersagt. Um ihren Rücktritt zu retten, suchte die Käuferin ihr Heil in folgender Argumentation: Eine Fristsetzung sei ausnahmsweise überflüssig gewesen, weil der Kfz-Betrieb ihr einen Unfallschaden verschwiegen habe.

     

    Wäre dem so, hätte die Käuferin Recht, und zwar in doppelter Hinsicht, weil

    • 1. ein Unfallschaden nicht wegrepariert werden kann (die Eigenschaft „Unfallwagen“ klebt für immer am Fahrzeug) und
    • 2. eine arglistige Täuschung den Käufer von der Obliegenheit zur Fristsetzung freistellt; dies auch bei einem reparablen Mangel.

     

    Neu- bzw. Nachlackierung war handwerklich fehlerhaft

    Fakt war eine Neulackierung der linken Seitenwand mit einer Schichtstärke von 0,16 mm ohne Spachtelauftrag. Diese diente der Entfernung oberflächlicher Lackschäden, und nicht der Beseitigung eines Blechschadens. Fakt war ferner eine in einem Umkreis von 5 cm festgestellte punktuelle Erhöhung der Schichtstärke auf bis zu 1,5 mm. Außerdem stand nach einem Gutachten fest, dass die Neu- bzw. Nachlackierung handwerklich fehlerhaft war.

     

    Kein Sachmangel bzw. Bagatelle

    Weder jeder Einzelpunkt noch alles zusammen reichte dem KG, um den Rücktritt der Käuferin anzuerkennen. Die fehlerhafte Lackierung sei ein reparabler Mangel, eine Fristsetzung also erforderlich. Die Nach- bzw. Neulackierung als solche, also das Fehlen des Originallacks, sei bei einem Gebrauchten nicht ohne weiteres ein Sachmangel. Was die Erhöhung der Schichtstärke angeht, meint das Gericht: Wenn überhaupt Unfallschaden (= Blechschaden), dann nur eine Bagatelle, zu wenig für einen Rücktritt (KG Berlin, Beschluss vom 16.6.2014, Az. 23 U 246/13; Abruf-Nr. 142697).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Neu- und Nachlackierungen: Haftungsrisiken für Kfz-Händler und wie Sie sie vermeiden“, ASR 10/2014, Seite 11
    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 12 | ID 42934610