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  • · Fachbeitrag · Autokauf

    Kurzfristige Lieferverzögerung ist kein Rücktrittsgrund

    | Obwohl das Fahrzeug zum vereinbarten Termin nicht abholbereit war, hat das OLG Karlsruhe in einer der seltenen Entscheidungen zum Thema „Lieferverzögerung“ einen Rücktritt des Käufers abgelehnt. |

     

    Der Händler hatte eine gebrauchte E-Klasse auf Basis der Neuwagen-Verkaufsbedingungen (!) an den Kunden verkauft. Auf die Bereitstellungsanzeige vom 7. Juni 2010 erklärte dieser, er werde den Wagen am 24. Juni 2010 im Autohaus abholen. Als er gegen 15 Uhr dort erschien, war der Wagen nicht abholbereit. Er befand sich noch zur Reparatur in einer anderen Werkstatt, außerdem fehlten die zugesagten HU und AU. Der Käufer wartete bis 19 Uhr - vergeblich. Am nächsten Tag erklärte er den Rücktritt vom Kauf. Genau an diesem Tag, dem 25. Juni 2010, war das Fahrzeug aber abholbereit. Der Händler klagte auf Zahlung des Kaufpreises. Beide Instanzen gaben ihm Recht und erklärten den Rücktritt des Käufers für unwirksam. Voraussetzung für einen wirksamen Rücktritt sei das Verstreichen einer angemessenen Nachfrist, vier Stunden (15 Uhr bis 19 Uhr) seien zu kurz. Zwei Tage seien das Minimum (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.11.2011, Az. 9 U 83/11; Abruf-Nr. 120855).

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Eine kürzere als die Zwei-Tage-Frist kann genügen, wenn ein Autohaus-Mitarbeiter sie akzeptiert. Hätte - um beim Urteilsfall zu bleiben - der Käufer gesagt, „spätestens um 19 Uhr möchte ich mein Auto haben“, und hätte ein Mitarbeiter des Autohauses gesagt, „ja dann haben Sie es“, hätte der Käufer zurücktreten können, wenn es erst am nächsten Tag abholbereit gewesen wäre.
    • Überhaupt keine Fristsetzung wäre nötig gewesen, wenn es sich um ein sogenanntes Fixgeschäft gehandelt hätte. Dieser Sonderfall müsste aber explizit vereinbart werden („Die Parteien vereinbaren, dass die Lieferung des Fahrzeugs an den Käufer am 27. Juni 2012 erfolgt“). Bei Nutzung der üblichen Verkaufsformulare für den NW- und GW-Handel ist dieser Fall ausgeschlossen.
     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 4 | ID 33604320