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  • · Fachbeitrag · Autokauf

    Kfz-Händler kann Kfz-Bestellung auch mündlich bestätigen

    | Kfz-Bestellungen sind üblicherweise gegenüber dem Kunden schriftlich zu bestätigen. So steht es im Kleingedruckten (I.1. NW- und GW-Verkaufsbedingungen; AGB). Es reicht aber nach Ansicht des BGH auch eine durch Zeugen nachgewiesene mündliche Annahme der Bestellung. Das hilft Kfz-Händlern, wenn der Käufer den Zugang des Schreibens bestreitet und der Händler den Empfang nicht beweisen kann. |

     

    Hintergrund des Falles ist die Bestellung eines neuen Reisemobils durch eine GmbH. Der Kfz-Händler will die Bestellung fristgerecht per Fax und per Brief bestätigt haben. Beides sei nicht angekommen, so die Behauptung der Kundin. Daraufhin der Händler: Die Bestellung habe man bereits am Tag ihrer Aufgabe mündlich angenommen, was Zeugen bestätigen könnten. In den unteren Instanzen wurde die Kaufpreisklage abgewiesen, ohne die Zeugen gehört zu haben. Das sei verfahrensfehlerhaft gewesen, bemängelt der BGH. Trotz der Schriftformklausel in den AGB könne eine Bestellung auch mündlich bestätigt werden. Die Zeugen müssten also gehört werden (BGH, Beschluss vom 12.3.2013, Az. VIII ZR 179/12; Abruf-Nr. 131245).

     

    PRAXISHINWEIS | Interessant ist auch, was der BGH zum Nachweis des Telefax-Empfangs gesagt hat. Das Sendeprotokoll mit „OK“-Vermerk reicht nicht für den Nachweis des Zugangs. Der potenzielle Empfänger muss jedoch mitteilen, ob er ein Empfangsjournal besitzt oder die Faxeingänge in sonstiger Weise dokumentiert. Wenn ja, kann für den Empfänger die Pflicht bestehen, diese im Prozess vorzulegen. Sollte das Gericht dies nicht von sich aus fordern, muss Ihr Anwalt dies im Prozess beantragen.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 3 | ID 39137670