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  • 19.11.2019 · Nachricht · Autokauf

    Keine Beweislastumkehr nach § 477 BGB bei defektem Navi

    | Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe eines Fahrzeugs an den Käufer ein Defekt des Navigationssystems, kann nicht gemäß § 477 BGB (= § 476 BGB a. F.) vermutet werden, dass das Fahrzeug zumindest im Ansatz schon bei der Übergabe mangelhaft war. Denn diese Vermutung ist mit der Art des Mangels unvereinbar. Somit ist eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers ausgeschlossen, so das AG Nordhausen. |