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  • · Fachbeitrag · Autokauf

    Fahrzeug bei Probefahrt weg: Wie kann sich der Händler vor einem Eigentumsverlust schützen?

    | Ein Fahrzeug, das ein Kfz-Händler einem vermeintlichen Kaufinteressenten für eine unbegleitete und auch nicht anderweitig überwachte Probefahrt überlassen hat und von diesem nicht zurückgegeben wurde, ist dem Händler nicht abhandengekommen. Die Folge: Ein Dritter kann das Fahrzeug gutgläubig erwerben, der Händler verliert sein Eigentum am Fahrzeug. So urteilte jüngst der BGH. |

    Der zugrunde liegende Fall

    Eigentlich hatte das Autohaus, ein Mercedes-Betrieb, alles richtig gemacht. Und doch hatte es schlussendlich das Nachsehen in einem Fall, wie er sich in Autohäusern tagtäglich abspielen kann. Es erscheint jemand, der sich für ein bestimmtes Auto interessiert und eine Probefahrt machen möchte. Personalausweis und Führerschein legt er vor. Was der AH-Mitarbeiter nicht weiß und auch nicht erkennen konnte: Es handelt sich um hochwertige Fälschungen. Die Unterlagen werden kopiert, es wird ein „Fahrzeug-Benutzungsvertrag“ abgeschlossen mit Rückgabe am gleichen Tag nach Ablauf von einer Stunde. Gleichfalls notiert wurde die vom Interessenten angegebene Handynummer. Auch sie war Fake.

     

    Der vermeintliche Kaufinteressent bekommt den Fahrzeugschlüssel und eine Kopie der ZB I. Mit rotem Kennzeichen fährt er vom Hof ‒ ohne Wiederkehr.