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  • · Fachbeitrag · Autokauf

    Dokumentationspflicht bei einem Turboladerschaden

    | Wenn es für Fahrzeugkäufer beim Mangelnachweis eng wird, versuchen manche mit dem Argument, der Kfz-Händler habe ihre „Beweisführung vereitelt“, das rettende Ufer zu erreichen. Dass der Käufer damit nicht durchdringen muss, zeigt ein bemerkenswertes Urteil des OLG Naumburg zu einem Turboladerschaden in einem Leasingfall. |

     

    Den Hintergrund des Urteils bildet der Kauf eines Neufahrzeugs durch eine Leasinggesellschaft mit der üblichen Abtretung von Gewährleistungs- und Garantieansprüchen an den Leasingnehmer. Dieser erklärte mit Anwaltsschreiben an den liefernden Händler den Rücktritt vom Kauf, nachdem es Probleme mit den beiden Turboladern gegeben hatte. Mehrfach habe die Anzeige „Motorsteuerung“ aufgeleuchtet, weshalb der Leasingnehmer wiederholt in der Werkstatt gewesen sei, zuletzt bei einem anderen Vertragshändler. Was sich dort abgespielt hat, war vor Gericht eines der zentralen Themen. Unstreitig hat die Drittwerkstatt Defekte an beiden Turboladern festgestellt, beide ausgetauscht und dann zum Hersteller gebracht, wo sie entsorgt wurden. Dem später eingeschalteten Sachverständigen standen sie nicht zur Verfügung. Ausleseprotokolle konnten ihm gleichfalls nicht vorgelegt werden. Damit habe der Händler, dem das Verhalten des anderen Vertragshändlers wie auch des Herstellers zuzurechnen sei, seine „Beweisführung vereitelt“, so der Vorwurf des Leasingnehmers. Das OLG ist dem nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Die Werkstatt habe, anders als ein Arzt, keine Dokumentationspflicht. Dass die defekten Turbolader auf Veranlassung des Herstellers vernichtet worden seien, könne dem Händler nicht angelastet werden (OLG Naumburg, Urteil vom 11.10.2012, Az. 1 U 2/12, Abruf-Nr. 131523).

     

    PRAXISHINWEIS | Zum besseren Verständnis der Entscheidung ist darauf hinzuweisen, dass in den AGB des Kaufvertrags mit dem beklagten Händler vermutlich keine Drittwerkstattklausel enthalten war und dass sich die gesamte Angelegenheit im Rahmen der Herstellergarantie abgespielt haben dürfte.