27.06.2014 · Fachbeitrag · Autokauf
BGH erleichtert Rücktritt – Bagatellgrenze bei fünf Prozent
Bei einem behebbaren Mangel ist die Erheblichkeitsschwelle für den Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag (früher Wandelung) in der Regel erreicht, wenn der Aufwand für die Mängelbeseitigung einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises überschreitet, entschied der BGH.
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