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  • · Fachbeitrag · Autokauf

    Anerkennung der Gewährleistungspflicht durch Nachbesserung?

    | Erkennt ein Kfz-Betrieb seine Gewährleistungspflicht durch die Aufnahme von Nachbesserungsarbeiten an? Auf diese Frage kann es entscheidend ankommen, wenn der Kfz-Betrieb sich auf Verjährung beruft. In Nachbesserungsarbeiten sehen Kundenanwälte meist nur einen Fall der Hemmung der Verjährung. Die Verjährungsuhr wird also nur angehalten. Ganz von vorne beginnt die Verjährungsfrist, wenn der Betrieb ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB abgegeben hat. Dass dies nicht bei jeder Mängelbeseitigung der Fall ist, hat jetzt der BGH betont. |

     

    Hintergrund der BGH-Entscheidung ist zwar ein baurechtlicher Gewährleistungsprozess. Die Ausführungen des BGH gelten jedoch generell für Nachbesserungsarbeiten von Unternehmen. Wer nachweislich erklärt, „nur aus Kulanz“ oder „um des lieben Friedens willen“ tätig zu werden, gibt mit seiner Arbeit erkennbar kein Anerkenntnis seiner Gewährleistungspflicht ab. Eher das Gegenteil. Doch nicht immer lässt sich im Nachhinein feststellen, ob man dem Kunden etwas Derartiges gesagt hat, ob man ihm überhaupt etwas gesagt hat. Auch durch bloßes Tun, zum Beispiel durch den Austausch eines als mangelhaft gerügten Motors, kann der Betrieb „konkludent“ ein Anerkenntnis erklären. Dabei gilt die Faustregel: Je mehr der Betrieb an Zeit und Material investiert, desto näher liegt die Annahme, er werde in Erfüllung seiner Gewährleistungspflicht tätig (BGH, Beschluss vom 23.8.2012, Az. VII ZR 155/10; Abruf-Nr. 122953).

     

    PRAXISHINWEIS | Bringen Sie insbesondere bei „größeren“ (Nachbesserungs-)Arbeiten deutlich zum Ausdruck, dass Sie sich nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet sehen. Zum Beispiel durch folgendem schriftlichen oder mündlichen (durch Zeugen belegbaren) Hinweis gegenüber dem Kunden „Die Nachbesserung erfolgt aus Kulanz ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“. Denn der Kunde muss beweisen, dass Sie Ihre Gewährleistungspflicht anerkannt haben. Und das dürfte für ihn dann unmöglich sein.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 3 | ID 35994180