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  • 29.11.2010 | Zahlungstermine im Griff behalten

    Steuern und Sozialabgaben: Termine 2011

    Clevere Steuerzahler begleichen ihre Steuern nicht, wenn sie fällig sind (Steuertermin), sondern nutzen die gesetzlich gewährte dreitägige Zahlungsschonfrist. Fallen die Termine auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, darf die Zahlung am nächsten Werktag erfolgen. Bei den Sozialversicherungsbeiträgen gibt es aber keinen Aufschub.  

     

    Unser Service: Ihre Termine haben wir in einem Kalender zusammengefasst. Diesen finden Sie auch in „myIWW“ (www.iww.de) im „Online-Service“ unter „Checklisten /Arbeitshilfen“ - Stichwort „Steuern“.  

    Sozialversicherungsbeiträge - Nachweise und Zahlung

    Die Sozialversicherungsbeiträge müssen Sie bis spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag (entscheidend ist der Sitz der Einzugsstelle) des laufenden Beschäftigungsmonats bezahlen (Eingang der Zahlung bei der Einzugstelle). Die Beitragsnachweise müssen mit Beginn (0 Uhr) des zweiten Arbeitstags vor Fälligkeit bei der Einzugstelle vorliegen. In der folgenden Tabelle ist deshalb unter „Nachweis“ der letztmögliche Tag (24 Uhr) angeführt, an dem die Nachweise elektronisch übersandt werden können.  

     

    Beitragsnachweise und Fälligkeit der Beiträge für 2011

    Monat  

    Nachweis  

    Fälligkeit  

    Monat  

    Nachweis  

    Fälligkeit  

    Januar  

    Mo  

    24.1.  

    Do  

    27.1.  

    Juli  

    So  

    24.7.  

    Mi  

    27.7.  

    Februar  

    Mo  

    21.2.  

    Do  

    24.2.  

    August  

    Mi  

    24.8.  

    Mo  

    29.8.  

    März  

    Do  

    24.3.  

    Di  

    29.3.  

    September  

    So  

    25.9.  

    Mi  

    28.9.  

    April  

    Do  

    21.4.  

    Mi  

    27.4.  

    Oktober  

    Mo  

    24.10.  

    Do  

    27.10.  

    Mai  

    Di  

    24.5.  

    Fr  

    27.5.  

    November  

    Mi  

    23.11.  

    Mo  

    28.11.  

    Juni  

    Mi  

    22.6.*  

    Di  

    28.6.  

    Dezember  

    Do  

    22.12.  

    Mi  

    28.12.  

    * In Bundesländern, in denen Fronleichnam kein Feiertag ist, gilt der 23.6.  

     

     

    Lohn- und Umsatzsteuer - Abgabe der (Vor-)Anmeldungen