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  • 01.03.2007 | Wettbewerbsrecht

    Werbung mit „Erlass der Selbstbeteiligung“ unzulässig

    Versicherungen steuern Kaskokunden gerne auch mit dem Argument „Dann keine Selbstbeteiligung“ in Vertrauenswerkstätten. Mancher Betrieb hält dagegen mit der Werbeaussage „Auch wir erlassen Ihnen die Selbstbeteiligung“. Das ist wettbewerbswidrig, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Der wirkliche Preis für die Arbeit ist dann nämlich der um die Selbstbeteiligung reduzierte. Der höhere Preis wird nur deshalb in die Rechnung geschrieben, damit die Versicherung die Selbstbeteiligung vom überhöhten Preis abzieht. Das hat, zu Ende gedacht, sogar eine betrügerische Komponente.  

    Beachten Sie: Wenn eine Versicherung oder eine Werkstatt im Einverständnis mit einer Versicherung damit wirbt, die Selbstbeteiligung zu erlassen, ist das ein anderer Fall. Dann zahlt die Versicherung „freiwillig“ zu viel und wird nicht getäuscht. (Urteil vom 11.5.2006, Az: 6 U 7/06) (Abruf-Nr. 061771)  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 4 | ID 85660