01.02.2001 · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Wehren Sie sich gegen unbegründete Abmahnungen
So manches Autohaus in der Rechtsform der GmbH & Co. KG hat im Dezember 2000 unliebsame Post bekommen: Eine Abmahnung wegen angeblicher Verstöße gegen die Publizitätspflichten nach §§ 325 und 326 Handelsgesetzbuch. Absender ist ein Rechtsanwalt Rosentreter im Auftrag des Leipziger Unternehmerförderverbandes e. V. Diese Abmahnungen sind unwirksam.
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