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  • 27.02.2009 | Wettbewerbsrecht

    Abwrackprämie und wettbewerbsrechtliche Fallen

    Bei der Werbung für Fahrzeuge im Zusammenhang mit der Abwrackprämie lauern wettbewerbsrechtliche Fallen. Darauf hat die Wettbewerbszentrale aufmerksam gemacht:  

    • Es ist unzulässig, nur mit dem bereits um die Umweltprämie von 2.500 Euro reduzierten Preis zu werben. Denn der Preis wird ja nur im Zusammenhang mit der an bestimmte Bedingungen geknüpften Verschrottung eines Altwagens gewährt.
    • Auf die staatliche Förderung ist ausdrücklich hinzuweisen.
    • Der Preis sollte also als Subtraktionskette dargestellt werden: „Ausgangspreis ./. Umweltprämie = Differenz“.

    Das genügt aber nicht. Bereits in der Werbung muss auf die Bedingungen hingewiesen werden, an die die Prämie geknüpft ist:  

    • Begünstigt sind nur natürliche Personen.
    • Zwischen dem Halter des Altfahrzeugs und dem Käufer des jungen oder neuen Wagens muss Personenidentität bestehen.
    • Das Altfahrzeug muss zum Verschrottungszeitpunkt mindestens neun Jahre alt sein. Der Verwertungsnachweis ist zu erbringen.
    • Das Altfahrzeug muss seit einem Jahr ununterbrochen in Deutsch-land auf den Halter zugelassen sein.

    Wichtig: Sind diese Voraussetzungen in der Werbung nicht genannt, erweckt sie den Eindruck, die Prämie sei für jedermann. Dass der Interessent allein schon wegen der publizistischen Wirkung der Abwrackprämie weiß, wie deren Bedingungen sind, wird die Rechtsprechung wohl kaum voraussetzen.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 3 | ID 124935