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  • 01.09.2003 · Fachbeitrag · Werkstattrecht

    Wie sind untergestellte Kundenfahrzeuge versichert?

    | Gelegentlich werden Kundenfahrzeuge vor oder nach der Reparatur zunächst in der Werkstatt aufbewahrt. Im Motorradhandel kommt es vor, dass Motorräder über den Winter in Ordnung gebracht, dann eingestellt und im Kundenauftrag zum Verkauf angeboten werden. Es stellt sich die Frage, wie die Fahrzeuge in dieser Zeit versichert sind. Nach den „Sonderbedingungen für die Kraftfahrtversicherung in Handel und Handwerk“ (SBKHH) ist das reine Unterstellen von Kundenfahrzeugen nicht versichert. Etwas anderes gilt, „wenn und solange sie sich zu irgendeinem Zweck, der sich aus dem Wesen des Kfz-Werkstattbetriebs ergibt, in der Obhut des Versicherungsnehmers (Anmerkung der Redaktion: Autohaus) befinden“. In diesem Fall, so das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, sind fremde Fahrzeuge nach § 1 Absatz 4 SBKHH versichert. Schäden, die vor oder nach Reparatur- oder Wartungsarbeiten beim weiteren Verbleib in der Werkstatt entstehen, muss die Versicherung erstatten. Nicht versichert sind Schäden nach § 3 Absatz 2 SBKHH nur dann, wenn die Fahrzeuge ausschließlich untergestellt sind bzw. werden sollen. Beachten Sie: Die Beweislast hat das OLG Hamm dem Versicherer auferlegt. Er muss beweisen, dass die Aufbewahrung in keinem Zusammenhang mit dem Zweck des Werkstatt- oder Autohausbetriebs steht. Unser Tipp: Stellen Sie im Auftragsformular den Zusammenhang zwischen der Aufbewahrung und dem eigentlichen Zweck des Fahrzeugsaufenthalts in Ihrem Betrieb klar. Vermerken Sie zum Beispiel „Reparatur, anschließend Verwahrung bis Urlaubsrückkehr des Kunden“. (Urteil vom 24.7.2002, Az: 20 U 71/02) (Abruf-Nr. 031723) |