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  • 29.03.2010 | Werkstattrecht

    Vorsicht bei Reparatur mit Hilfe eines Subunternehmers

    Wenn die Werkstatt, die einen Motorschaden reparieren soll, nicht alles selbst machen kann, kann es zu technischen und rechtlichen Komplikationen kommen. Das zeigt ein Fall, über den das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden hat: Eine Kundin hatte ihren Pkw nach einem Turboladerdefekt in die Werkstatt gebracht. Dort wurde der Motor ausgebaut und zu einer anderen Firma gebracht. Nach Erledigung des Subunternehmerauftrags baute die Werkstatt den Motor wieder ein. Eine Probefahrt verlief problemlos. Doch als später ein Zylinder keine Kompression zeigte, hat die Kundin das Auto samt Motor dem Subunternehmer übergeben. Dieser zerlegte den Motor und fand Metallspäne, die angesaugt worden waren. Die Kosten in Höhe von zirka 8.400 Euro glich die Kundin aus, um dann bei der Werkstatt Regress zu nehmen. Technisch konnte geklärt werden, dass die Werkstatt beim Wiedereinbau des Motors einen Fehler gemachte hatte. Musste ihr aber die Chance gegeben werden, diesen selbst auszubügeln oder durfte die Kundin das dem Fremdbetrieb überlassen? Da die Werkstatt nicht für klare rechtliche Verhältnisse gesorgt habe, müsse sie bezahlen, so das Fazit des OLG.  

    Beachten Sie: Zahlen musste die Werkstatt nur den Nettobetrag der Kosten, weil es sich um einen Firmenwagen handelte. Außerdem durfte sie ihre eigenen Reparaturforderung (rund 1.900 Euro) in Abzug bringen. (Urteil vom 29.10.2009, Az: 5 U 772/09) (Abruf-Nr. 100858)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 3 | ID 134599