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  • 01.12.2004 · Fachbeitrag · Werkstattrecht

    Überprüfungspflicht bei Herstellerwarnungen

    | Hat ein Hersteller seine Vertragshändler in einem Rundschreiben auf einen Mangel an Fahrzeugen mit bestimmten Fahrgestellnummern hingewiesen und aufgefordert, den Mangel beim nächsten Werkstattbesuch zu beseitigen, gilt: Der Händler muss nicht nur von ihm ausgelieferte Fahrzeuge auf den Fehler hin überprüfen, sondern auch zur Reparatur angenommene Fahrzeuge. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. Nach einem kostenlos behobenem Motorschaden hatte die Kundin den Händler auf Ersatz von Abschlepp-, Fahrt- und Übernachtungskosten verklagt und eine Nutzungsausfallentschädigung verlangt. Der BGH gab ihr vom Grundsatz her Recht: Bei einer Inspektion bzw. Reparatur im Betrieb des Händlers hätte man feststellen können, dass die Schrauben am Ventildeckel - wie vom Hersteller sieben Monate zuvor gefordert - noch nicht ersetzt worden waren. |