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  • 01.01.2008 | Werkstattrecht

    Mit Herausgabe des Fahrzeugs endet die Obhutspflicht

    Ein kurioser Fall: Nach einer Reparatur hatte der Auftraggeber nicht bezahlt. Der Werkstattinhaber gab daraufhin das Fahrzeug nicht heraus. Weil es im Weg stand, brachte er es auf ein öffentlich zugängliches Grundstück. Nach Zahlung der letzten Rate gab er den Schlüssel heraus und nannte dem Kunden den Fahrzeugstandort. Der Kunde holte aber den Wagen nicht sofort ab. Danach wurde das Fahrzeug gestohlen. Dafür ist der Werkstattinhaber nicht verantwortlich, urteilte das Landgericht Krefeld: Die Obhutspflicht reiche nicht über die Herausgabe hinaus. (Urteil vom 14.9.2007, Az: 1 S 33/07

    Quelle: Ausgabe 01 / 2008 | Seite 4 | ID 116432