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  • 01.09.2006 | Werbung im Autohaus

    Mobile Werbeanhänger auch ohne straßenrechtliche Erlaubnis nicht abmahnfähig

    von Ass. jur. Joachim Otting, Hünxe

    Das Straßenbenutzungsrecht ist eine Sache, wettbewerbsrechtliche Abmahnfähigkeit ein ganz andere. So lässt sich eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zusammenfassen (Urteil vom 11.5.2006, Az: I ZR 250/03; Abruf-Nr. 061730). Worum geht es?  

     

    Sondernutzung der Straße

    Bei Autohändlern und -werkstätten beliebt sind handliche Anhänger, die mit einer Werbung versehen an strategisch günstiger Stelle als preiswerter Blickfang abgestellt werden.  

     

    Öffentlich-rechtlich ist das in aller Regel als „Sondernutzung“ der Straße zu betrachten. Denn mit der Zweckbestimmung „Straßenverkehr“ hat das Ganze wenig zu tun. Gerne versucht der Betroffene, den Vorgang als schlichtes Parken des Anhängers zu deuten, doch das ist fadenscheinig. Es handelt sich also um einen Vorgang, der verwaltungsrechtlich genehmigt werden muss und auch Gebühren auslöst. So ist es im Straßenrecht der Bundesländer vorgesehen.