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  • 01.10.2005 | Verkauf zwischen Kinderhüpfburg und Würstchenstand

    Kein Widerrufsrecht beim GW-Markt

    von Rechtsanwältin Silvia Benz, Brilon (www.muehlenbein.de) und Rechtsanwältin Kirsten Wunderlich, Dortmund

    Gerade im Herbst finden in vielen Gegenden GW-Märkte statt, auf denen Händler Fahrzeuge ausstellen und den ein oder anderen Kaufvertrag schließen. Zwar hat ein solcher GW-Markt auch viele Freizeit-Elemente wie zum Beispiel die klassische Kinderhüpfburg oder den Würstchenstand.  

     

    Trotzdem kann sich der Käufer, der im Rahmen einer solchen Veranstaltung einen Kaufvertrag schließt, nicht auf ein „Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften“ berufen, das ihm unabhängig von einem Sachmangel ein 14-tägiges Widerrufsrecht einräumen würde. Das ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall anlässlich des „Hessentags 2000“ (Urteil vom 27.4.2005, Az: VIII ZR 125/04; Abruf-Nr. 051921).  

     

    Begriff der „Freizeitveranstaltung“

    Ein Widerrufsrecht besteht, wenn der Kaufvertrag anlässlich einer „Freizeitveranstaltung“ geschlossen wurde (§ 312 Absatz 1 Nummer 2 Bürgerliches Gesetzbuch). Nach Auffassung des BGH  

    • müssen Freizeitangebot und Verkaufsveranstaltung organisatorisch so miteinander verbunden sein, dass der Käufer in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird, die seine Entschließungsfreiheit beeinflusst und
    • die Veranstaltung muss so organisiert sein, dass sich ihr der Kunde nur schwer entziehen kann.