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  • 24.04.2009 | Verkauf neuer Fahrzeuge an Nichtunternehmer

    Neue Meldepflichten ab 1. Juli 2010

    Auf Kfz-Händler, die neue Fahrzeuge in ein anderes EU-Land an Käufer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) liefern, kommen zum 1. Juli 2010 neue Meldepflichten zu. Dies sieht die Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (Abruf-Nr. 091106) vor.  

     

    Welche Fälle sind betroffen?

    Veräußert ein Kfz-Händler ein neues Fahrzeug in ein anderes EU-Land, ist der Verkauf auch dann umsatzsteuerfrei, wenn der Kunde keine USt-IdNr. hat (§ 6a Absatz 1 Nummer 2c Umsatzsteuergesetz [UStG]). Ein Pkw ist neu, wenn er nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt hat oder seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt der Lieferung nicht mehr als sechs Monate zurückliegt (§ 1b Absatz 3 Nummer 1 UStG).  

     

    Der Kunde muss im Gegenzug im anderen EU-Land einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern. Dies konnte die Finanzverwaltung dort bislang nicht kontrollieren, weil Fahrzeugverkäufe an Abnehmer ohne USt-IdNr. nicht in der Zusammenfassenden Meldung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemeldet werden.  

     

    Elektronische Meldung ans BZSt