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  • 01.12.2007 | Unternehmensteuerreform: Passt Ihre Rechtsform noch?

    GmbH steuerlich in der Regel günstiger als Personengesellschaft

    von Josef Ellenrieder, Dipl.-Betriebswirt (FH), Bad Grönenbach

    In der November-Ausgabe haben wir Ihnen die neuen Besteuerungsregeln für die GmbH und die Personengesellschaft vorgestellt. Nachfolgend zeigen wir Ihnen anhand eines Vergleichs, dass die GmbH steuerlich in der Regel die günstigere Rechtsform ist.  

    Vergleich Personengesellschaft/GmbH nach altem Recht

    Als Personenunternehmung werden Sie derzeit benachteiligt, wenn Sie Gewinne nicht ausschütten, sondern thesaurieren. Denn Gewinne werden unabhängig vom Transfer auf die Gesellschafterebene mit dem vollen Einkommensteuersatz der Gesellschafter der Einkommensteuer unterworfen.  

     

    Bei der GmbH hingegen ist die Besteuerung im Thesaurierungsfall deutlich geringer. Erst wenn der zunächst thesaurierte Gewinn an die GmbH-Gesellschafter ausgeschüttet wird, steigt die Gesamtsteuerbelastung deutlich über die einer Personengesellschaft.  

     

    Unternehmensebene 

    PersGes 

    GmbH 

     

    Gewinn vor Steuern 

    100,00 

    100,00 

    ./. 

    Gewerbesteuer (GewSt, Hebesatz 400 %, Messzahl 5 %) 

    16,67 

    16,67 

     

    Gewinn nach GewSt 

    83,33 

    83,33 

    ./. 

    Körperschaftsteuer (KSt, 25 %) 

    – 

    20,83 

    ./. 

    Solidaritätszuschlag (SolZ, 5,5 %) 

    – 

    1,15 

     

    Gewinn nach Steuern 

     

    61,35 

     

    Gesellschafterebene  

     

    Gewerbliche Einkünfte 

    83,33 

    – 

    ./. 

    Einkommensteuer (ESt) Vorauszahlung* 

    35,00 

    – 

    GewSt-Anrechnung (§ 35 EStG

    7,50 

    – 

    ./. 

    SolZ (5,5 %) 

    1,51 

    – 

     

    Nettozufluss beim Gesellschafter 

    54,32 

    – 

     

    Belastung Gesellschaft 

    16,67 

    38,65 

     

    Belastung Gesellschafter 

    29,01 

    – 

     

    Gesamtbelastung 

    45,68 

    38,65 

     

    Differenz 

     

    7,03 

    * Spitzensteuersatz 42 % ohne Reichensteuer 

    Bisheriges Recht