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  • 28.04.2008 | Umsatzsteuer

    Zeitpunkt der Korrektur eines zu hohen Vorsteuerabzugs

    Hat ein Unternehmer in einer Rechnung unberechtigter Weise (zu hohe) Umsatzsteuer ausgewiesen, steht dem Rechnungsempfänger kein Vorsteuerabzug zu. Hat er ihn trotzdem in Anspruch genommen, kann das Finanzamt nur durch Änderung des Steuerbescheids für das Jahr, in dem der Vorsteuerabzug geltend gemacht worden ist, die Vorsteuern zurückfordern. Ob und wann der Rechnungsaussteller die Rechnung in einem Folgejahr berichtigt, spielt keine Rolle. Das entschied jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung. Das Urteil erging zwar noch zu einer älteren Gesetzesfassung, es gilt aber genauso für die aktuelle. Folge: Das Finanzamt darf die Vorsteuern nicht mit dem Steuerbescheid für das Folgejahr zurückfordern, in dem der Aussteller die Rechnung berichtigt. Und: Der zu hohe Steuerausweis kann auch nicht durch eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG korrigiert werden, so ausdrücklich der BFH. 

    Unser Service: Wie sich das Urteil im Einzelnen beim Rechnungsempfänger auswirkt und welche Praxisfälle im Kfz-Handel von der neuen BFH-Rechtsprechung betroffen sind, darüber werden wir in einer der nächsten Ausgaben berichten. (Urteil vom 6.12.2007, Az: V R 3/06) (Abruf-Nr. 081210

    Quelle: Ausgabe 05 / 2008 | Seite 1 | ID 118939