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  • 31.01.2011 | Umsatzsteuer

    Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

    Darf der deutsche Gesetzgeber für die Aufteilung der Vorsteuer aus der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes vorrangig einen anderen Aufteilungsschlüssel als den Umsatzsschlüssel vorschreiben? Diese Frage hat der Bundesfinanzhof (BFH) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt (Beschluss vom 22.7.2010, Az: V R 19/09; Abruf-Nr. 103639).  

    Hintergrund: Wer eine gemischt genutzte Immobilie errichtet, darf den Vorsteuerabzug nur für den Teil geltend machen, der anschließend für umsatzsteuerpflichtige Umsätze verwendet werden soll. Vorsteuer, die nicht direkt zugeordnet werden kann, ist „im Wege einer sachgerechten Schätzung“ aufzuteilen (§ 15 Absatz 4 Satz 2 Umsatzsteuergesetz [UStG]). Eine genaue Aufteilungsmethode ist nicht vorgeschrieben. Der BFH hat in der Vergangenheit eine Aufteilung nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen bzw. steuerfreien Umsätze anerkannt. Entgegen dieser Rechtsprechung hat der deutsche Gesetzgeber seit 1. Januar 2004 eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel nur noch erlaubt, wenn keine andere sachgerechte Aufteilung möglich ist (§ 15 Absatz 4 Satz 3 UStG).  

    Praxishinweis: Der BFH wird die Entscheidung des EuGH in einem späteren Urteil umsetzen. Betroffene Unternehmer, denen die für sie günstigere Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel in Steuerjahren ab 2004 verweigert wurde, sollten ihren Umsatzsteuerbescheid nicht bestandskräftig werden lassen, sondern rechtzeitig Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen.  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 1 | ID 141878