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  • 30.09.2010 | Umsatzsteuer

    Umsatzsteuerberichtigung bei Forderungsverkauf

    Nur weil Sie offene Forderungen aus umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen oder Leistungen unter dem Nennbetrag an einen Dritten verkaufen oder abtreten, dürfen Sie nicht gleich die Umsatzsteuer aus der zugrunde liegenden Lieferung bzw. Leistung berichtigen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 6.5.2010, Az: V R 15/09; Abruf-Nr. 102840). Denn das Entgelt bestimmt sich weiterhin nach dem Betrag, den die Kunden nach der Abtretung an den Forderungserwerber zahlen.  

    Praxishinweis: Sorgen Sie im Fall einer Abtretung oder eines Forderungsverkaufs dafür, dass Sie über die tatsächlichen Zahlungen der Kunden nach der Abtretung informiert werden. Begleicht ein Kunde endgültig einen Teil der Forderung nicht, dürfen Sie die Umsatzsteuer berichtigen.  

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 1 | ID 138898