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  • 01.11.2006 | Umsatzsteuer

    Umsatzsteuer bei Uneinbringlichkeit der Forderung

    Verweigert ein Kunde die Zahlung, weil er die Forderung oder die Höhe der Forderung substantiiert bestreitet, dürfen Sie die zuvor ans Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer berichtigen. Hintergrund: Die Umsatzsteuer muss in der Regel in dem Monat in Rechnung gestellt und abgeführt werden, in dem der steuerpflichtige Umsatz getätigt wird. Zahlt der Kunde nicht, dürfen Sie die zu viel abgeführte Steuer in dem Monat zurückholen, in dem die Forderung „uneinbringlich“ wird (§ 17 Absatz 2 Umatzsteuergesetz). Voraussetzung dafür ist, dass der fällige Anspruch nicht beglichen wird und zu erwarten ist, dass er auf absehbare Zeit nicht durchsetzbar ist. Das kann auch der Fall sein, wenn der Kunde zwar die Forderung nicht bestreitet, aber das Bestehen einer Gegenforderung substantiiert behauptet und damit gegen Ihre Forderung aufrechnet, so der Bundesfinanzhof.  

    Beachten Sie: Zahlt der Kunde später, zum Beispiel nach gerichtlicher Klärung, müssen Sie die entsprechende Umsatzsteuer wieder abführen. Der Kunde hat dann einen entsprechenden Vorsteuerabzug. (Urteil vom 20.7.2006, Az: V R 13/04) (Abruf-Nr. 062751)  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 3 | ID 85922