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  • 26.07.2010 | Umsatzsteuer

    Trotz Betriebsaufspaltung keine Organschaft!

    Trotz Betriebsaufspaltung liegt keine umsatzsteuerliche Organschaft vor, wenn kein Gesellschafter allein mit mehr als 50 Prozent der Anteile an der Betriebs- und der Besitzgesellschaft beteiligt ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und damit seine Rechtsprechung geändert. Folge: Die Besitzgesellschaft ist umsatzsteuerlich eigenständig, muss für sämtliche Ausgangsleistungen Umsatzsteuer abführen und darf für sämtliche Eingangsleistungen Vorsteuer geltend machen. Im Fall einer umsatzsteuerlichen Organschaft hätte die Betriebsgesellschaft dagegen die Umsätze der Besitzgesellschaft wie eigene versteuern müssen, die Besitzgesellschaft hätte keine Umsatzsteuer-Erklärung abgeben müssen.  

    Im BFH-Fall waren drei Gesellschafter zu je 1/3 an einer KG als Besitz- und an einer GmbH als Betriebsgesellschaft beteiligt. Keiner der drei konnte also allein seinen Willen bei der KG oder GmbH durchsetzen. In diesem Fall, so der BFH, liege keine Organschaft vor (Urteil vom 22.4.2010, Az: V R 9/09; Abruf-Nr. 101954).  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 2 | ID 137379