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  • 01.01.2003 · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Sichern Sie sich in Abholfällen ab!

    Die Steuerfreiheit von Exporten in andere Länder der Europäischen Union (EU) hängt unter anderem davon ab, dass das Fahrzeug in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbracht wird (§ 6a Absatz 1 Umsatzsteuergesetz [UStG]). Den Nachweis müssen Sie erbringen (§ 6a Absatz 3 Satz 1 UStG). Bringt ein Kunde ein Fahrzeug, das er bei Ihnen abholt oder versendet, nicht ins übrige Gemeinschaftsgebiet, genießen Sie hinsichtlich der Steuerfreiheit unter folgenden Voraussetzungen Vertrauensschutz (§ 6a Absatz 4 UStG): Sie müssen sich bei Abholung durch den Kunden oder dessen Beauftragten schriftlich bestätigen lassen, dass das Fahrzeug ins EU-Zielland gebracht wird (Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.7.2002, Az: V R 3/02, Abruf-Nr. 021198).