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  • 30.01.2009 | Umsatzsteuer

    Rückzahlung eines bereits entrichteten Entgelts

    Wenn Sie mit Ihrem Kunden nachträglich vereinbaren, dass er gezahltes Entgelt für eine erbrachte Lieferung oder Werkstattleistung zurückerstattet bekommt, gilt ab sofort: Sie dürfen Ihre Umsatzsteuer erst dann nach § 17 Umsatzsteuergesetz berichtigen, wenn Sie dem Kunden das Geld erstattet haben. Es reicht nicht, dass Sie die Minderung des Entgelts ernsthaft vereinbart haben, indem Sie zum Beispiel eine berichtigte Rechnung ausgestellt haben; denn der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert.  

    Beachten Sie: Ist der Kunde Unternehmer, muss er als Rechnungsempfänger bereits bei Erhalt der berichtigten Rechnung seinen Vorsteuerabzug berichtigen und gegebenenfalls einen zu hoch in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug ans Finanzamt zurückzahlen. (Urteil vom 18.9.2008, Az: V R 56/06)(Abruf-Nr. 084033)  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 2 | ID 124185