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  • 30.03.2009 | Umsatzsteuer

    Lieferzeitpunkt und -ort bei „ship-to-hold“

    von Steuerberater Hans-Georg Janzen, Kanzlei Dr. von der Hardt & Partner, Münster

    Für die Umsatzsteuer ist der Lieferort von zentraler Bedeutung. Nur wenn eine Lieferung im Inland ausgeführt wird, unterliegt sie der deutschen Besteuerung. Ist der Lieferort in einem anderen Mitgliedstaat der EU, unterliegt sie dort der Besteuerung.  

     

    In der Ausgabe 10/2008 (Seite 9) haben wir darüber berichtet, dass der Lieferort bei der Klausel „ship-to-hold“ streitig ist. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) endgültig entschieden und dabei der Auffassung des FG Niedersachsen eine Absage erteilt.  

     

    Urteilsfall

    Ein in Großbritannien ansässiges Unternehmen hatte Ware an ein deutsches Unternehmen verkauft und die Ware durch eine Spedition in ein deutsches Zwischenlager gebracht. Der Kunde konnte dort die Ware überprüfen. Bei Zahlungsnachweis wurde die Ware aus dem Zwischenlager herausgegeben („shipment on hold“).  

    Die Entscheidung des BFH

    Wird Ware befördert oder versendet, bestimmt sich der Lieferort danach, wo die Beförderung oder Versendung beginnt (§ 3 Absatz 6 Satz 1 Umsatzsteuergesetz). Eine Beförderungs- bzw. Versendungslieferung in diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung des BFH aber nur vor, wenn das Kaufgeschäft bei Beginn der Beförderung bzw. Versendung bereits zustande gekommen ist. Das ist der Fall, wenn der Abnehmer bei Beginn der Beförderung oder Versendung feststeht (Urteil vom 6.12.2007, Az: V R 24/05; Abruf-Nr. 080590).