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  • Umsatzsteuer

    Differenzbesteuertes Fahrzeug regelbesteuert weiterverkaufen

    Ein Fahrzeug kann nur dann differenzbesteuert weiterverkauft werden, wenn bei Hereinnahme keine Umsatzsteuer geschuldet oder die Differenzbesteuerung angewendet wurde. Umgekehrt ist es aber möglich, ein differenzbesteuert bzw. ohne ausgewiesene Umsatzsteuer angeschafftes Fahrzeug regelbesteuert zu verkaufen. Viele Händler nutzen diese Möglichkeit nicht, obwohl sie dadurch bei gleicher Marge an zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer netto günstiger verkaufen könnten.

    Regelbesteuerung bei Lieferung an einen Unternehmer

    Ein Verzicht auf die Anwendung der Differenzbesteuerung (§ 25a Absatz 8 Umsatzsteuergesetz [UStG]) ist in der Regel wirtschaftlich vorteilhaft, wenn Sie das Fahrzeug an einen Unternehmer liefern, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und das Fahrzeug im Rahmen seines Unternehmens nutzt. Das gilt insbesondere, seitdem die Vorsteuer aus der Anschaffung eines privat genutzten Betriebs-Pkw wieder zu 100 Prozent abzugsfähig ist. Lesen Sie dazu unseren Beitrag in Ausgabe 7/2003, Seite 7.

    Bei Anwendung der Differenzbesteuerung müssten Sie einen Verkaufspreis von 11.160 Euro verlangen. Der Kunde müsste 320 Euro mehr zahlen, als wenn er das Fahrzeug unter Ausweis von Umsatzsteuer kaufen würde. Anders ausgedrückt: Um die gleiche Nettomarge zu erwirtschaften, müssen Sie den Pkw bei Verkauf an einen Unternehmer differenzbesteuert zu einem höheren Preis verkaufen.

    Kalkulation des Veräußerungspreises

    Der Verkaufspreis muss folglich abhängig davon kalkuliert werden, ob das Fahrzeug differenzbesteuert oder regelbesteuert verkauft wird. Ausgehend von einer vorgegebenen Marge können Sie den Veräußerungspreis abhängig von der Besteuerungsart nach folgendem Schema kalkulieren:



    Wenn Sie ein Fahrzeug von einem Privatmann ankaufen und beim Weiterverkauf eine Netto-Marge von 1.000 Euro erreichen wollen, müssen Sie wie folgt kalkulieren:

    Die Endsumme ist zwar bei der Regebesteuerung höher. Wird aber an einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer verkauft, ist dieser nur mit dem Netto-Verkaufspreis von 11.000 Euro belastet.

    Preisauszeichnung differenzbesteuert

    Wenn Sie ein Fahrzeug mit einem Verkaufspreis „inklusive Umsatzsteuer nach § 25a UStG“ ausweisen, entsteht gegebenenfalls Handlungsbedarf beim Verkauf an einen Unternehmer-Kunden: Er wird den gesonderten Ausweis von Umsatzsteuer verlangen.

    Händler-Händler-Geschäft

    Wenn Sie einen Gebrauchtwagen von einem Händler-Kollegen ankaufen, den dieser unter Anwendung der Differenzbesteuerung an Sie verkauft, gilt ebenfalls: Sie haben ein Wahlrecht, ob Sie beim Weiterverkauf des Fahrzeugs die Differenzbesteuerung oder die Regelbesteuerung anwenden.

    Endabnehmer ist ein Unternehmer

    Wenn Sie das Fahrzeug an einen Unternehmer verkaufen, ist es in der Regel sinnvoll, wenn Ihr Händler-Kollege beim Verkauf des Fahrzeugs an Sie auf die Anwendung der Differenzbesteuerung verzichtet.

    Die Differenzbesteuerung sollten Sie nicht anwenden, da der Mindest-Verkaufspreis 12.320 Euro betragen würde.

    Würde Händler A das Fahrzeug regelbesteuert an Sie verkaufen, könnte eine höhere Marge erzielt werden, ohne dass dem Händler A oder Ihnen ein Nachteil entsteht: Er könnte einen Netto-Verkaufspreis zwischen 10.000 Euro und 11.160 Euro verlangen und würde damit eine Netto-Marge zwischen 1.000 Euro und 1.160 Euro erzielen. Hier ist Ihr Verhandlungsgeschick über die Aufteilung der Marge gefordert. Sie können die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen und das Fahrzeug an den Endverbraucher zum ausgehandelten Netto-Verkaufspreis von 12.160 Euro weiterverkaufen. Nachfolgend ein Beispiel, wie Sie und Händler A sich die Marge teilen könnten:

    Endabnehmer ist eine Privatperson

    Anders verhält es sich, wenn Sie an einen Privatmann verkaufen. Dann ist es günstiger, wenn Händler A die Differenzbesteuerung anwendet, weil Sie dann beim Weiterverkauf ebenfalls die Differenzbesteuerung anwenden können. Der Vorteil: Ohne dass Sie eine Einbuße bei der Marge haben, kann Händler A das Fahrzeug für 11.160 Euro an Sie veräußern (Netto-Marge von 1.000 Euro). Sie erzielen bei einem Verkaufspreis von 12.320 Euro trotzdem eine Netto-Marge von 1.000 Euro.

    Beim Ankauf Besteuerungsform offenhalten

    Ob der differenzbesteuerte Ankauf günstiger ist als der regelbesteuerte, kann erst abgeschätzt werden, wenn sicher ist, ob Ihr Kunde ein Unternehmer oder eine Privatperson ist. Es ist daher sinnvoll, wenn Ihr Händlerkollege das Fahrzeug zunächst differenzbesteuert an Sie veräußert. Sie sollten aber im Kaufvertrag folgende zwei Punkte vereinbaren:

    • Sie informieren den Händler-Kollegen, wenn Sie das Fahrzeug regelbesteuert weiterverkaufen.
    • Der Händler ist in diesem Fall berechtigt, nachträglich zur Regelbesteuerung zu optieren und Ihnen eine entsprechend berichtigte Rechnung mit gesondertem Ausweis von Umsatzsteuer zu erteilen.

    Hinweis: In der kommenden Ausgabe gehen wir auf die Frage ein, wann sich bei Exporten ein Verzicht auf die Differenzbesteuerung rentiert.

    Quelle: Auto - Steuern - Recht - Ausgabe 10/2003, Seite 8

    Quelle: Ausgabe 10 / 2003 | Seite 8 | ID 101225